Als Wohnungsgeber wird eine natürliche, juristische oder beauftragte Person bezeichnet, die eine Wohnung oder ein Zimmer vergibt. Da dies auch ohne eine festgelegte Mietzahlung erfolgen kann, wird mittlerweile im Bundesmeldegesetz auf das Wort „Vermieter“ verzichtet. Damit umfasst der Begriff möglichst viele Arten der Wohnungsvergabe, etwa durch Eigentümer, Hausverwaltungen oder Hauptmieter.
Bei familiären Konstellationen macht das Gesetz eine Ausnahme und stuft beispielsweise auch Lebenspartner als Wohnungsgeber ein, da grundsätzlich das Recht besteht, den Lebenspartner in die Wohnung aufzunehmen, die aufgenommene Person aber nicht Vertragspartner des Wohnungsgebers wird.