Eine neutrale Antwort ist eine einfache Melderegisterauskunft, die keine Informationen zur gesuchten Person enthält. Sie gibt statt der Meldedaten nur den allgemeinen Hinweis, dass eine Auskunft aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erteilt werden kann. Meldebehörden erteilen immer dann eine neutrale Antwort, wenn sie die gesuchte Person mit den angegebenen Merkmalen im Melderegister nicht (eindeutig) finden können oder schutzwürdige Interessen einer Beauskunftung entgegenstehen.
Alternative Bezeichnungen
In der Praxis wird für die neutrale Antwort häufig der Ergebnisstatus „neutrale Auskunft“, „nicht gefunden“, „nicht ermittelt“, „nicht gemeldet“ oder „nicht identifiziert“ verwendet.
Gründe für eine neutrale Antwort
Die Meldebehörde erteilt immer dann eine neutrale Antwort, wenn tatsächliche oder rechtliche Gründe einer „Positivauskunft“ entgegenstehen:
- Die gesuchte Person wird mit den angegebenen Daten im Melderegister nicht gefunden (Person nicht identifiziert).
- Mit den angegebenen Daten werden im Melderegister mehrere Personen gefunden (Person nicht eindeutig identifiziert).
- Es liegt eine Auskunftssperre nach § 51 BMG zur gesuchten Person vor.
- Es liegt ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG zur gesuchten Person vor.
- Eine Auskunft beeinträchtigt andere schutzwürdige Interessen der gesuchten Person nach § 8 BMG.
Sinn und Zweck der neutralen Antwort
Eine neutrale Antwort enthält weder Meldedaten noch den Grund für den Ergebnisstatus. Sie lässt damit, im Gegensatz zu einer früheren „Negativauskunft“, keine Rückschlüsse auf eine Auskunftssperre oder einen bedingten Sperrvermerk zu.
Der Auskunftsersuchende erhält keinen Hinweis darauf, ob die gesuchte Person nicht gefunden wurde oder lediglich eine Auskunftssperre vorliegt. Doch nur so können die Meldedaten und die Rechte der betroffenen und vielleicht gefährdeten Personen wirksam geschützt werden.
Unterschied zur Ablehnung einer Auskunft
Die neutrale Auskunft ist nicht mit der Ablehnung einer Auskunft zu verwechseln. Im Unterschied zur Ablehnung einer Auskunft sind bei einer neutralen Antwort alle gesetzlichen Voraussetzungen im Antrag erfüllt. Die Ursachen für eine neutrale Antwort ergeben sich erst bei der konkreten Suche der Meldebehörde im Melderegister, nicht bei der Prüfung der Voraussetzungen.
Bei der Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft, die die Voraussetzungen für eine neutrale Antwort erfüllt, hat die Meldebehörde drei Möglichkeiten:
- Ablehnung der Auskunft (keine Auskunft, da gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt).
- Erteilung der Auskunft mit neutraler Antwort (neutrale Auskunft ohne Meldedaten, da ein Grund der „Positivauskunft“ entgegensteht).
- Erteilung der Auskunft (Positivauskunft mit Meldedaten).
Gesetzliche Grundlage zur neutralen Antwort/Auskunft
Rechtliche Grundlage zur neutralen Auskunft bilden die §§ 44, 49 Bundesmeldegesetz (BMG) in Verbindung mit den Punkten 44.1.3, 44.1.3.3 und 49.2.1.3 der entsprechenden Verwaltungsvorschrift (BMGVwV).
Eine neutrale Antwort stellt keinen (belastenden) Verwaltungsakt dar, sondern einen Realakt der Meldebehörde.
Melderegisterauskunft trotz neutraler Antwort
Liegt eine Auskunftssperre oder bedingter Sperrvermerk im Melderegister vor, so starten Meldebehörde nach der neutralen Auskunft im automatisierten Verfahren ein manuelles Anhörungsverfahren. Bestehen nach der Anhörung keine Einwände und keine Gefährdung der gesuchten Person, so kann die Meldebehörde trotz Auskunftssperre oder bedingten Sperrvermerks eine „Positivauskunft“ an den Anfrager erteilen.
Über uns
Die RISER ID Services GmbH ermöglicht Unternehmen, Vereinen und öffentlichen Stellen Melderegisterauskünfte über das Internet einzuholen. Mit unserem elektronischen Zugang erhalten unsere Kunden schnell und günstig eine Adressauskunft. Bei bedingten Sperrvermerken und Auskunftssperren erteilt das Einwohnermeldeamt eine neutrale Antwort.