Eine Melderegisterauskunft bezeichnet eine Datenübermittlung von amtlich erfassten Einwohnerdaten an private Stellen wie Unternehmen, Vereine oder Privatpersonen. Sie wird von der zuständigen Meldebehörde aus dem Melderegister an Auskunftsersuchende erteilt. Die Melderegisterauskunft ist neben der Datenübermittlung an öffentliche Stellen und der Selbstauskunft die dritte Möglichkeit für eine Auskunft aus dem Melderegister.
Auskunftsersuchende erhalten mit einer Melderegisterauskunft zum Beispiel die aktuelle Wohnanschrift (Meldeadresse), das Geburtsdatum, das Sterbedatum oder den gesetzliche Vertreter zu einer gesuchten Person.
Jeder Auskunftsersuchende kann eine Melderegisterauskunft bei der zuständigen Meldebehörde formlos beantragen. Abhängig vom Umfang oder der Art der gewünschten Meldedaten sind je nach Auskunftsart verschiedene Voraussetzungen vom Auskunftsersuchenden zu erfüllen. Die Meldebehörde erteilt erst nach der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen eine Auskunft.
Für die Melderegisterauskunft wird häufig die Abkürzung „MRA“ oder „eMA“verwendet.
Gesetzliche Grundlage
Melderegisterauskünfte in Deutschland regelt das Bundesmeldegesetz (BMG). Unter dem Abschnitt „Melderegisterauskunft“ (§§ 44 – 52 BMG) finden sich dazu alle wesentlichen Bestimmungen.
Konkrete Regelungen zum Verfahren der Melderegisterauskunft sind in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV) beschrieben. Diese Verwaltungsvorschrift ermöglicht eine einheitliche Handhabung der Melderegisterauskunft bei den verschiedenen Meldebehörden in Deutschland.
Bezeichnung der MRA in deutschsprachigen Ländern:
- Deutschland: Melderegisterauskunft
- Österreich: Meldeauskunft
- Schweiz: Adressauskunft
Arten der Melderegisterauskunft
Das Bundesmeldegesetz sieht grundsätzlich zwei Arten der Melderegisterauskunft vor; zum einen an beliebige private Stellen und zum anderen an bestimmte private Stellen in besonderen Fällen.
Melderegisterauskünfte an beliebige private Stellen
- Einfache Melderegisterauskunft (§ 44 BMG) – Einzelauskunft mit Basisdaten zu einer namentlich bezeichneten Person.
- Erweiterte Melderegisterauskunft (§ 45 BMG) – Einzelauskunft mit erweiterten Meldedaten zu einer namentlich bezeichneten Person – berechtigtes Interesse erforderlich.
- Gruppenauskunft (§ 46 BMG) – erweiterte Auskunft zu einer Vielzahl namentlich nicht bezeichneter Personen – öffentliches Interesse erforderlich.
Melderegisterauskünfte an bestimmte private Stellen
Melderegisterauskunft in besonderen Fällen (§ 50 BMG):
- an Parteien und Wahlgruppen bei Wahlen und Abstimmungen;
- an Amtsträger, Presse und Rundfunk bei Ehejubiläen und Altersjubiläen
- an Adressbuchverlage für das Adressbuchverzeichnisan Wohnungseigentümer und Wohnungsgeber bei einem berechtigtem Interesse.
Sonderformen der Melderegisterauskunft
Es gibt zu den verschiedenen Arten von Melderegisterauskünften einige Sonderformen. Diese weichen hinsichtlich ihrer Datenverarbeitung, Übertragungswege, dem Alter der Meldedaten oder der Anzahl der Melderegisterauskünfte von der ursprünglichen Form ab.
- Elektronische Melderegisterauskunft – Jegliche Melderegisterauskunft in elektronischer Form oder auf elektronischem Wege über das Internet (nicht schriftlich oder persönlich).
- Automatisierte Melderegisterauskunft (§ 49 BMG) – automatisierte Prüfung, Suche im Melderegister und Erteilung von einfachen Melderegisterauskünften; ohne händische Bearbeitung.
- Archivauskunft (§§ 13, 44, 45 BMG) – einfache oder erweiterte Melderegisterauskunft aus einem gesicherten Meldedatenbestand, wenn der gesuchte Einwohner seit 5 Jahren verstorben oder seit 5 Jahren aus der zuständigen Gemeinde verzogen ist.
- Massenauskunft/ Mehrfachauskunft – Erteilung von vielen einfachen Melderegisterauskünften innerhalb eines unbestimmten Zeitraumes an einen an einen Auskunftsersuchenden.
- Sammelauskunft – Bündelung/ gleichzeitige Erteilung von vielen einfachen Melderegisterauskünften an einen Auskunftsersuchenden (keine Gruppenauskunft).
Ausnahmen der Melderegisterauskunft
Melderegisterauskünfte werden insbesondere dann nicht erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Meldebehörden erteilen in der Regel auch keine Auskunft, wenn entweder eine Auskunftssperre, ein bedingter Sperrvermerk oder eine Übermittlungssperre zu dem gesuchten Einwohner im Melderegister eingetragen ist. Eine Auskunft unterbleibt ebenso, wenn die schutzwürdigen Interessen der gesuchten Person gefährdet sind. Die zuständige Meldebehörde entscheidet hierbei nach eigenem Ermessen, ob sie eine Melderegisterauskunft erteilt.
Gebühren für Melderegisterauskünfte
Für Melderegisterauskünfte fallen Gebühren an. Diese berechnen sich zumeist nach der Anzahl der Auskünfte, der Anzahl der übermittelten Personen oder nach Zeitaufwand. Die Verwaltungsgebühren sind in den Gebührenordnungen der Bundesländer oder Gebührensatzungen der Gemeinden und Städte zu entnehmen.
Alternative Bezeichnungen
Einwohnermeldeauskunft, Einwohnermelderegisterauskunft, Einwohnermeldeamtsauskunft, Einwohnermeldeamtsanfrage, Einwohnerauskunft, Meldeamt Auskunft, Auskunft aus dem Melderegister, Personenauskunft, Adressauskunft, Meldeauskunft, eMA-Anfrage, MRA, Anschriftenauskunft, EWO-Auskunft, Melderegisteranfrage, Adressenauskunft beim Einwohnermeldeamt, Einwohnermeldeamtsauskunft, Melderegisterauszug, Adressanfrage beim Einwohnermeldeamt, Personensuche beim Einwohnermeldeamt, Auszug aus dem Melderegister, Melderegisterabfrage, Personensuche im Melderegister, Einwohnermeldeamt-Abfrage, Adressenauskunft.
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