Liegt dem Einwohnermeldeamt ein bedingter Sperrvermerk vor, wird bei einer Melderegisteranfrage in der Regel keine Auskunft erteilt. Im Unterschied zu der Auskunftssperre, ist der bedingte Sperrvermerk nicht an eine bestimmte Person, sondern an eine bestimmte Wohnadresse oder Wohneinrichtung gebunden.
Eine Melderegisterauskunft darf nur erteilt werden, wenn die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen nicht gefährdet werden und keine Auskunftssperre vorliegt. Die betroffene Person ist vor der Erteilung einer Melderegisterauskunft von der Meldebehörde anzuhören und wird über die Anfrage informiert. Weitere Informationen zur Auskunftssperre finden Sie unter §52 Bundesmeldegesetz.
RISER holt einfache Melderegisterauskünfte automatisiert beim Einwohnermeldeamt ein. Besteht ein bedingter Sperrvermerk nach dem neuen Bundesmeldegesetz, erhält RISER die Information, dass die gesuchte Person in der Gemeinde nicht gemeldet ist.
Bei folgenden Institutionen richten Meldebehörden einen bedingten Sperrvermerk ein:
- Justizvollzugsanstalt (JVA)
- Asylbewerberheim
- Flüchtlingsheim
- Krankenhaus
- Pflegeheim
- Senioreneinrichtung
- Kinderheim
- Frauenhaus
- Sucht- oder Entzugsklinik
Mehr zum Schutz von personenbezogenen Daten finden Sie in unserer Rubrik Datenschutz.